vom 04.06.2006,
mit Änderungen vom 06.12.2007,
mit Änderungen vom 11.04.2019 und
mit Änderungen vom 07.10.2021
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Katzenfreunde Rüsselsheim/Rhein-Main e.V.“ Der Sitz des Vereins ist in 65428 Rüsselsheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere die gegenseitige kostenlose Betreuung von Katzen sowie die Gewährung von Schutz und Hilfe für herrenlose, ausgesetzte oder sonst in Not geratene Katzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von Katzenschutzprojekten nach Genehmigung durch den Vorstand.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden. Der Beitritt erfolgt über die Abgabe des ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittsformulars sowie bei nicht persönlich bekannten Antragstellern Vorlage des Personalausweises. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind Personen (natürliche und/oder juristische), die die KATZENFREUNDE RÜSSELSHEIM/RHEIN-MAIN e.V. in besonderer Weise fördern. Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von den regelmäßigen Beiträgen befreit. Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsausweis zu führen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie endet im Todesfall automatisch zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Todesfall beim Vorstand bekannt wird. Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen diese Satzung oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§ 8 Beiträge
Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind beitragspflichtig, Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.
Die Höhe des Jahresbeitrages, der Zahlungsweise und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Diese Regelungen werden auf der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. in der Gründungsversammlung durch Beschluss festgelegt und die Mitglieder werden darüber informiert.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1.) Die Mitgliederversammlung und 2.) Der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und hat folgende Aufgaben:
Neben dieser ordentlichen, kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Dies muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies DRINGEND erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies gemeinsam (Unterschriften auf einem Antrag) unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine nicht übertragbare Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und Zweckänderungen bedürfen einer qualifizierenden Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der anwesenden Mitglieder (Anwesenheitsliste), Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung (bei schriftlicher Abstimmung die Wahlunterlagen in Anlage), sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer, der nicht zwingend gewählt werden muss. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, dass auf die Wahl eines Beisitzers verzichtet wird. Ein 2. Vorsitzender kann fakultativ gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, er hat Einzelvertretungsbefugnis; Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart ebenfalls in Einzelvertretung. Vereinsintern gilt, dass die Vertreter von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit zurück oder ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben (z.B. wegen Krankheit oder Tod), kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied oder ein sonstiges Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch mit dem betreffenden Vorstandsamt betrauen. Das kommissarisch gewählte Ersatzmitglied wird stimmberechtigtes Vorstandsmitglied. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten, er ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erlassen und ist für alle Belange zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen schriftlich, fernschriftlich oder telefonisch ein; die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand sollte mindestens einmal jährlich eine Besprechung durchführen.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung mit einer qualifizierenden Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind, sowie die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 12 a Vermögensverwendung bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Rüsselsheim und Umgebung e. V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des jeweils geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO, des BDSG sowie weiterer rechtlicher Bestimmungen. Der Verein erlässt hierzu durch den Vorstand eine Datenschutz-Verarbeitungsrichtlinie – kurz Datenschutzerklärung genannt - die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die aktuelle Datenschutzerklärung ist auf der Homepage des Vereins www.katzenfreunderuesselsheim.de unter der Rubrik Datenschutz veröffentlicht.